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2003-03:lg_schweinfurt_az._23_o_190_19_hei [18.10.2024 18:58] – [Untätigkeitsklage] sekundant | 2003-03:lg_schweinfurt_az._23_o_190_19_hei [18.10.2024 18:59] (aktuell) – [Untätigkeitsklage] sekundant |
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In der Klage selbst war keinerlei Fortgang zu verzeichnen. Die Angaben aus der [[2003-03:sta_schweinfurt_az._14_ujs_351_22|Ermittlungssache]] widersprachen sich, standen in wesentlichen Teilen selbst zu den Äußerungen und Aussagen im Klageverfahren im Widerspruch. Mehrere Sachstandsanfragen hierzu, von welchem Sachstand und welchen Tatsachen denn nun das Gericht ausgehen würde, blieben ebenso unbeantwortet wie eine bislang letzte {{ :2003-03:23-09-19_lg_schweinfurt_2023-09-19_sachstand_gegenvorstellung_beweisbeschl._pub.pdf |Sachstandsanfrage vom 19.09.2023 mit Gegenvorstellung}} zum ursprünglichen Beweisbeschluss. Seitdem herrscht seitens des Landgerichts absolute Funktstille! Nach mehreren Monaten der Untätigkeit wurde daher mit Schriftsatz vom 27.10.2023 {{ :2003-03:23-10-27_lg_schweinfurt_23-10-27_verzoegerungsruege_pub.pdf |Verzögerungsrüge}}(([[https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__198.html|§ 198 III GVG]])) erhoben. | In der Klage selbst war keinerlei Fortgang zu verzeichnen. Die Angaben aus der [[2003-03:sta_schweinfurt_az._14_ujs_351_22|Ermittlungssache]] widersprachen sich, standen in wesentlichen Teilen selbst zu den Äußerungen und Aussagen im Klageverfahren im Widerspruch. Mehrere Sachstandsanfragen hierzu, von welchem Sachstand und welchen Tatsachen denn nun das Gericht ausgehen würde, blieben ebenso unbeantwortet wie eine bislang letzte {{ :2003-03:23-09-19_lg_schweinfurt_2023-09-19_sachstand_gegenvorstellung_beweisbeschl._pub.pdf |Sachstandsanfrage vom 19.09.2023 mit Gegenvorstellung}} zum ursprünglichen Beweisbeschluss. Seitdem herrscht seitens des Landgerichts absolute Funktstille! Nach mehreren Monaten der Untätigkeit wurde daher mit Schriftsatz vom 27.10.2023 {{ :2003-03:23-10-27_lg_schweinfurt_23-10-27_verzoegerungsruege_pub.pdf |Verzögerungsrüge}}(([[https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__198.html|§ 198 III GVG]])) erhoben. |
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Die Verzögerungsrüge ist Voraussetzung für eine Untätigkeitsklage, welche erst nach einem 6-monatigem Abwarten erhoben werden kann. Der Text zur Untätigkeitsklage liegt nach nunmehr fast 9 Monaten nach der Verzögerungsrüge seit dem 20.06.2024 beim Rechtsanwalt [[list:jur:Forster, J. M.|Jörg Forster]], wurde aber auch nach mehrmaliger Nachfrage und Erinnerung bislang noch immer nicht als Klage dem zuständigen Gericht vorgelegt. | |
Die hier demonstrierte anwaltliche Bearbeitung erinnert an die anfänglichen "[[2003-03:lg_schweinfurt_az._23_o_190_19_hei#startschwierigkeiten|Startschwierigkeiten]]" und den beschriebenen [[2003-03:lg_schweinfurt_az._23_o_190_19_hei#anwaltsfehler_n__1|Anwaltsfehler Nº. 1]] und [[2003-03:lg_schweinfurt_az._23_o_190_19_hei#anwaltsfehler_n__2|Anwaltsfehler Nº. 2]]. | |
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Mutmaßlich erfolgte dann wohl ein "Warnanruf" des eigenen Anwalts [[list:jur:forster_j._m|Jörg Forster]], dass sich die Untätigkeitsklage bei weiterer Verzögerung nicht vermeiden lasse. Nach Ankündigungen eines Anwaltswechsels beim eigenen Rechtsanwalt für die vorzulegende Untätigkeitsklage "reagierte" das Gericht dann doch noch mit einer {{ :2003-03:2024-08-28_23_o_190_19_hei_begl_abschrift_verfuegung_lg_schweinfurt_v_28_08_2024_pub.pdf |Verfügung}} vom 28.09.2024 und der {{ :2003-03:2024-08-29_23_o_190_19_hei_abschrift_schreiben_an_den_sachverstaendigen_prof_dr_friemert_v_29_08_2024_pub.pdf |Anforderung des Gutachtens}} bei dem beauftragten Sachverständigen [[list:med:friemert_benedikt|Prof. Friemert]]. | |
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Was dagegen bei einer (taktischen) Fortsetzung des Verfahrens zu erwarten war, traf dann auch ein. Das Verfahren wurde unter Mißachtung der und dem Gericht bekannterweise offenkundig falschen Daten trotz eines {{ :2003-03:2024-09-03_lg_schweinfurt_2024_09_03_pub.pdf |erneuten Hinweises vom 03.09.2024}} auf die rechtswidrige Übermittlung falscher Daten und dem zu erwartenden falschen Ergebnis eines falschen Gutachtens fortgesetzt. | |
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Die Verzögerungsrüge ist Voraussetzung für eine Untätigkeitsklage, welche erst nach einem 6-monatigem Abwarten erhoben werden kann. Der Text zur Untätigkeitsklage liegt nach nunmehr fast 9 Monaten nach der Verzögerungsrüge seit dem 20.06.2024 beim Rechtsanwalt [[list:jur:Forster, J. M.|Jörg Forster]], wurde aber auch nach mehrmaliger Nachfrage und Erinnerung bislang noch immer nicht als Klage dem zuständigen Gericht vorgelegt. | Die Verzögerungsrüge ist Voraussetzung für eine Untätigkeitsklage, welche erst nach einem 6-monatigem Abwarten erhoben werden kann. Der Text zur Untätigkeitsklage liegt nach nunmehr fast 9 Monaten nach der Verzögerungsrüge seit dem 20.06.2024 beim Rechtsanwalt [[list:jur:Forster, J. M.|Jörg Forster]], wurde aber auch nach mehrmaliger Nachfrage und Erinnerung bislang noch immer nicht als Klage dem zuständigen Gericht vorgelegt. |