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Inhaltsverzeichnis
Strafanzeige StA Schweinfurt, Az. 14 UJs 351/22
Hinweis: Schriftsätze, Verfügungen, Stellungnahmen etc. werden derzeit wegen des laufenden Verfahrens nicht eingestellt. Die Darstellung beschränkt sich daher auf eine möglichst eingehende Schilderung.
Eine Ausnahme hiervon stellen Eingabe und Ergebnis einer Petition beim Bayerischen Landtag dar, da sie rechtlich kein relevantes Dokument der Strafanzeige1) darstellt, die Vorgehensweise des verantwortlichen Staatsanwalts aber schon in diesem Stadium erkennen lässt.
Die Erkenntnisse und Ergebnisse aus dem Zivilverfahren hinsichtlich der Hinweise und Indizien einer Manipulation von Unterlagen flossen selbstverständlich auch in die eigenen Ermittlungen ein.
Anlass
Aus dem Zivilverfahren vor dem LG Schweinfurt, Az. 23 O 190/19 ergaben sich eindeutige Hinweise und Indizien auf mehrere Straftatbestände, für den Kläger vor allem auf den Tatbestand des Prozessbetrugs2) sowie schwere Körperverletzung3) gegen den Vertreter der Orthopädischen Praxis Dr. Dereser-Storg sowie auch dessen Rechtsvertreter, den Würzburger Rechtsanwalt Thomas W. Schüssler.
Vorüberlegungen
Nach deutschem Recht haben Richter praktisch Narrenfreiheit, will sagen: Straftaten im Dienst sind sakrosant, also unantastbar und unverletzlich4).
Unabhängig von der Motivation dieser Richter ist es nun jedenfalls in Zivilsachen schwierig, diese auf den Pfad des Gesetzes zu holen, selbst wenn erkennbar strafrechtliche Verstöße von ihnen ignoriert werden oder sie diese sogar noch unterstützen.
Geschuldet ist dies der sogenannten richterlichen Unabhängigkeit5)6).
Dass diese richterliche Unabhängigkeit - zumindest in dem hier fraglichen Fall des Zivilverfahrens vor dem Landgericht - nicht mehr gegeben war7) ergibt sich aus den dortigen Darstellungen und Ergebnissen.
Exkurs zur strafrechtlichen Verfolgung
Erstattung einer Strafanzeige
Die schriftlich vorbereitete Strafanzeige12) wurde am 13.09.2021 persönlich bei der KPI Schweinfurt mit den vorhandenen Beweisen vorgelegt; nötige Beweismittel und weitere Dokumente wurden zudem auf elektronischem Weg dem Sachbearbeiter zugeleitet.
Delikt Täter Tatmittel
Die schriftliche Anzeige wurde - zunächst wegen weitgehend fehlender Zuordnungsmöglichkeit der Tatbestände - gegen Unbekannt erstellt; die Identität der beteiligten Personen dagegen geht aus den vorgelegten Unterlagen und Schriftstücken hervor. Der Tatvorwurf richtet sich demnach konkret gegen den Arzt Dr. Dereser-Storg sowie dem Rechtsvertreter Thomas. W. Schüßler.
Gegenstand und Tatmittel sind die mittlweile zwei Versionen einer behaupteten elektronischen Dokumentation, die im Zivilverfahren vorgelegt wurden und Gegenstand der Beweisführung sind. Version 1 wurde als Papierausdruck vorgelegt, wobei es sich hierbei wiederum um eine Kopie des bereits 2008 im Rahmen einer Schlichtungsverhandlung vorgelegten Schriftstückes handelt, hier nur mit einem zusätzlich aufgebrachten Stempel „DUPLIKAT“ mit vorangestellter stilisierter Doppelseite.
Die zweite Version wurde später in formal wie inhaltlich veränderter Form wiederum als Ausdruck der Behandlungsdokumentation als PDF-Datei vorgelegt.
Mit beiden Varianten der vorgeblichen Dokumentation sollen sowohl Gericht als auch Kläger darüber getäuscht werden, dass die Behandlung ausweislich dieser Dokumentation behandlungsfehlerfrei erfolgte.
Zudem wurde in der Anzeige explizit darauf hingewiesen, dass sich diese auf alle feststellbaren Tatbestände bezieht, die sich aus dem Sachverhalt ergeben. Insbesondere angegeben wurde der Verdacht auf
- Urkundenfälschung
- Prozeßbetrug (Versuch)
- Computerbetrug
- Fälschung beweiserheblicher Daten
- Datenveränderung
- Computersabotage
wobei sich der Verdacht auf Urkundenfälschung nach später möglicher Akteneinsicht vor Ort nicht bestätigte. Die Tatbestände mit Datenschutzbezug und zu Computerstraftaten sind ohnehin vom Ermittlungsergebnis und den (möglichen) Tathandlungen bestimmt, die sich zu der Zeit und den vorliegenden bzw. fehlenden Beweisen nicht klären ließen.
In Frage kommen darüber hinaus Körperverletzungsdelikte, nachdem durch das Vorlegen manipulierter Unterlagen, die letztlich den Gesundheitszustand wiedergeben sollen, nötige Behandlungen unterbleiben, dagegen weitere Folgeschäden schwerer Art verursacht wurden und werden. Dazu gehören vor allem teils lebensbedrohliche Vorfälle mit Auslösen bzw. Verschlimmerung von Lähmungserscheinungen. Im Raum stehen daher weiterhin
- gefährliche Körperverletzung
- schwere Körperverletzung
- Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse.
Inhaltlich wurde jedenfalls auf die bereits im Zivilverfahren vorgebrachten und belegten Hinweise und Indizien abgestellt, das Ergebnis der eigenen Untersuchung des Hauptbeweisstücks im Zivilverfahren ausführlich dargelegt.
Als Beteiligte der in Frage kommenden Tatbestände sind den vorgelegten Unterlagen aus dem Zivilverfahren der die Orthopädische Praxis vertretende Arzt sowie deren Prozessbevollmächtigter
- Dr. Winfried Dereser-Storg und
- Rechtsanwalt Thomas Schüßler
hinreichend erennbar.
Auch die Tatmittel - ein zunächst in Papierform als „Ausdruck Computereinträge“ vorgelegtes 2-seitiges Schriftstück, später und nach Aufzeigen dessen Fälschungsmerkmale eine inhaltlich veränderte und ergänzte PDF-Datei mit obskuren Erklärungen zur ebenfalls aufgezeigten 4-monatiger Dokumentationslücke - wurden eindeutig benannt und sogar deren mutmaßliche Fälschung dargelegt.
Handelt es sich bei der Erstversion - wie später auch vom Staatsanwalt festgestellt und eingeordnet - um eine Zusammenstellung und nicht wie behauptet um eine elektronische Dokumentation, kann es sich auch bei der inhaltlich in einzelnen Punkten ergänzten Version um nichts anderes handeln, zudem die nunmehrige in wesentlichen Punkten ergänzte Version zudem noch um eine weitere ergänzt werden soll. Um nämlich die aufgezeigte und vorher nicht bedachte 4-monatige Dokumentationslücke zu erklären, habe es plötzlich sogar noch eine weitere elektronische Dokumentation gegeben. Nur dass die Erklärungen zur angeblichen Führung in den Angaben im zivilrechtlichen Verfahren und dem Ermittlungsverfahren erneut weit voneinander abweichen! Insbesondere die nunmehr vorgelegte PDF-Datei konnte mittels IT-forensischer Untersuchung keine Wiedergabe einer elektronischen Dokumentation sein. Erstellt mit dem Programm ABBY Finereader13) enthält das Dokument statt der als Text erkennbaren und zu erwartenden Schriftzeichen auf den einzelnen Seiten eingebundene Bilder (Images) als Ergebnis eines Scannvorgangs, hinterlegt mit dem mittels OCR ausgelesenen Textes. Dieser allerdings enthält als Folge einer mangelhaften Texterkennung entsprechende Fehler.
Eine entsprechend ausführliche Darlegung der Indizien und Merkmale als auch formal nötige Erfordernisse ist mit der Strafanzeige erfolgt. Weitere Maßnahmen waren jedenfalls von der zuständigen Polizeidienststelle - KPI Schweinfurt und Kriminaltechnik -, spätestens aber von der Staatsanwaltschaft zu veranlassen.
Ermittlungen seitens der Kriminalpolizei wurden nicht bzw. nur in dem Umfang vorgenommen, als die zivilprozessliche Akte in wenigen, allerdings irrelevanten Teilen zitiert wurden. Die Ermittlungsakte wurde ohne weitere Ermittlungen, insbesondere ohne Prüfung des vorgelegten Beweismittels der als elektronische Dokumentation deklarierten PDF-Datei, der Staatsanwaltschaft Schweinfurt vorgelegt; als dortiger Eingang ist der 13.01.2022 vermerkt.
Exkurs zu den Opferschutzrechten
Dass weder Polizei noch Staatsanwaltschaft die Opferschutzrechte besonders ernst nehmen, stellte sich sehr schnell, in einigen Fällen aber auch erst viel später heraus. Schnell wurde offenkundig, dass die vorgeschriebene Unterrichtung über Befugnisse von Verletzten, die Auskunft über den Verfahrensstand und weitere Informationspflichten wohl nicht auf der Liste von Polizei und Staatsanwalt stehen.
Verfahrenseinstellung Nº. 1
Dem Aktenmaterial ist zu entnehmen, dass die am 13.01.2022 bei der Staatsanwaltschaft Schweinfurt eingegangene Ermittlungsakte mit Verfügung des Staatsanwalts vom 14.01.2022 die Zivilakte anforderte. Gleichzeitig findet sich unter gleichem Datum vom 14.01.2022 ein Schriftstück, adressiert an den Anzeigeerstatter, dass das Ermittlungsverfahren eingestellt14) wurde, „weil der Täter bisher nicht ermittelt werden konnte.“ Zugegangen ist dieses Schreiben allerdings beim Anzeigeerstatter nie. So wurde auch erst mit über einem Jahr Verzögerung durch eine erzwungene Akteneinsicht vor Ort der erste Versuch offenkundig, das Verfahren abzuwürgen.
Auf eine Sachstandsanfrage vom 29.04.2022 teilte der sachbearbeitende Staatsanwalt Yavuz jedenfalls mit, dass die Ermittlungen noch andauern würden und das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei.
Verfahrenseinstellung Nº. 2
Nach weiterem Schriftverkehr teilte die Staatsanwalt Schweinfurt nun unter Datum vom 15.07.2022 ihre Entscheidung der Verfügung vom 05.07.2022 durch StA Yavuz mit, von „der Erhebung der öffentlichen Klage wird gemäß § 154d Satz 1 StPO vorläufig abgesehen“. Die Begründung hierfür lautete: „Die Entscheidung darüber, ob gegen den Beschuldigten wegen eines Vergehens die öffentliche Klage zu erheben ist, hängt von der Beurteilung der nach bürgerlichem Recht zu entscheidenden Frage ab“. Was fehlte war wieder einmal die obligatorische Belehrung über die Möglichkeiten Betroffener und ihrer Rechte einer Beschwerde.
Die Beschwerde hiergegen wurde schriftlich am 22.07.2022 eingelegt und begründet. Zentraler Punkt ist die Tatsache, dass es keinerlei Informationsdefizit oder Klärung im zivilrechtlichen Verfahren gab, die dort einer zu trefffenden Entscheidung bedurften, es also ein Scheinmanöver der Staatsanwaltschaft war, um die Strafsache vom Tisch zu bekommen. Dies allein gab allerdings wenig Sicherheit, dass das Verfahren nun ordnungsgemäß geführt werden würde. Daher wurde als weitere Maßnahme eine Eingabe beim Bayerischen Landtag verfasst:
Petition Bayer. Landtag Nº. 1
Nach den Umständen, die der Staatsanwalt bisher an den Tag legte, war nicht mit einem befriedigenden und sachgerechten Ergebnis der - notwenigerweise trotzdem einzulegenden - Beschwerde an den Generalstaatsanwalt zu rechnen.
Als weiteres Mittel kam daher nur die parallel beim Landtag einzugebende und vom zuständigen Ausschuss zu klärende Petition in Betracht. Das Ergebnis war - oberflächlich betrachtet - positiv, wie die Mitteilung auch besagt. Demnach sei dem Anliegen „bereits im möglichen Umfang entsprochen“ worden.
Verfahrenseinstellung Nº. 3
Es war nach den bisherigen Erfahrungen und der vermuteten Intention des Staatsanwalts eine Entscheidung contra legem15) zu erwarten. Dementsprechend handelte der sachbearbeitende Staatsanwalt Yavuz auch und formulierte die nunmehr
3. Verfügung des Staatsanwalts vom 14.08.2023 zur Verfahrenseinstellung.
Die "alternativen Fakten" eines Staatsanwalts
Bemerkenswert sind sowohl die Begründung als auch die dargestellten Ergebnisse der durchgeführten Ermittlungen, die besser als Scheinermittlung zu bezeichnen sind. Von Falschdarstellungen bis zu hanebüchenen Umdeutungen und Verweigerung einer Kenntnisnahme weiterer Widersprüche des hier aufgeführten Dr. Jakob als Zeugen bestätigen die Ausführungen des Staatsanwalts sogar noch die Sichtweise des Anzeigeerstatters, nachdem es sich bei dem von der Beklagten im Zivilverfahren vorgelegten „Ausdruck Computereinträge“ eben nicht um die Wiedergabe elektronischer Dokumentation handeln kann. Mehr noch konstatiert StA Yavuz:
Es wird bei der Vorlage der Anlage 1 durch die Beklagte im Zivilverfahren nämlich nicht behauptet, dass es sich um ein Originalausdruck aus dem System handele. Es ist offensichtlich und für jedermann erkennbar, dass es sich um eine Zusammenstellung der Daten und um einen Brief (mit Briefkopf etc.) handelt.
Nun ist Satz 1 durch Lesen des Schriftsatzes16) der Beklagten im Zivilverfahren schon als falsch erkenn- und widerlegbar (s. LG Schweinfurt, Feststellungsklage - Az. 23 O 190/19 Hei - nach med. Behandlungsfehler). Satz 2 dagegen lässt die bisher beauftragten Richter und Richterinnen im Zivilverfahren ziemlich dumm dastehen, denn niemand konnte - oder wohl eher wollte - dies gerade nicht erkennen!
Auf diese Entscheidung musste abermals Beschwerde eingelegt werden.
Beschwerde 2 vom 31.08.2023 gegen die staatsanwaltschaftliche Verfügung zur Verfahrenseinstellung
Was hat Staatsanwalt Yavuz nun ermittelt? Er hat vor allem das Beweismittel schlechthin, nämlich die zweite Version der als elektronische Dokumentation vorgelegte PDF-Datei völlig in seiner Bewertung ausgeschlossen; die Kopie der Erstversion dagegen wollte er als „Zusammenstellung“ sehen, die nicht als Ausdruck einer Dokumentation vorgelegt worden sei! Zu solcher Ignoranz (die schon an sich als Beihilfe zum Betrug zu sehen ist), dem Verdrehen von Tatsachen und Falschdarstellungen stützt sich der Staatsanwalt jedoch vor allem auf die Zeugenvernehmung des Dr. Jakob als Behandler.
Ist die Begründung schon insgesamt ohne jegliche sachlich begründete Grundlage, verstößt das Vorgehen auch gegen die Richtlinien, die für Richter und Staatsanwälte gelten17) - Nummer 111: Auswahl der Beweismittel -, die folgendermaßen lautet:
Der Staatsanwalt soll nur die Beweismittel aufführen, die für die Aufklärung des Sachverhalts und für die Beurteilung der Persönlichkeit des Angeschuldigten wesentlich sind.
Das bedeutet allerdings auch, dass zumindest die wesentlichen Beweismittel aufgeführt und herangezogen werden müssen. Und das sind nun einmal die Computerdateien der elektronischen Dokumentation, jedenfalls das als elektronische Dokumentation vorgelegte Schriftstück und die PDF-Datei. Nun hätten sich die - überflüssige - Zeugenvernehmung mit den Indizien der PDF-Datei allerdings widersprochen, da lag es natürlich für die offenkundige Zielsetzung des Staatsanwalts nahe, diese erst gar nicht ins Kalkül zu ziehen. Der Sachbeweis der Datei würde die Unwahrheiten des Zeugenbeweises bestätigen.
Allerdings war wie schon bei der Verfahrenseinstellung zuvor nicht auf auf eine rechtskonforme Entscheidung zu hoffen. Daher war wiederum, auch für spätere Schritte, auch der Weg einer Petition beim Bayerischen Landtag nötig.
Der Generalstaatsanwalt und seine Entscheidung über die Beschwerde
Am 04.11.2023 wurde die Entscheidung des Generalstaatsanwalts der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg in Form eines Bescheides vom 19.10.202318) zugestellt. Demnach gibt Oberstaatsanwalt Tränkle der Beschwerde „keine Folge“. Die weiteren Ausführungen entsprechen auffällig denen des Staatsanwalts Yavuz der StA Schweinfurt. Zugrunde gelegt wurden auch hier wiederum teils konstruierte Umstände, die die Beschuldigten zu entlasten versuchen; die einschlägigen Indizien und Beweismittel dagegen werden auch von Oberstaatsanwalt Tränkle nicht zur Kenntnis genommen. Es gilt also auch hier der umgekehrte Ermittlungsgrundsatz „nur entlastende Beweise“ entweder zu finden oder im Zweifel zu konstruieren.
Im Bescheid wird diesmal richtigerweise auf die weiteren rechtlichen Möglichkeiten hingewiesen, die auf ein Ermittlungserzwingungsverfahren hinauslaufen.
Petition Bayer. Landtag Nº. 2
Die Reaktion der Staatsanwaltschaft ließ lange auf sie warten, weshalb schon vor Entscheidung und Erhalt der abermaligen Verfahrenseinstellung eine wiederholte Petition für nötig gehalten wurde. Diese wurde zeitlich vor der Verfahrenseinstellung und folgender Beschwerde am 13.08.2023 beim Bayerischen Landtag eingereicht.
Petition 2 beim Bayerischen Landtag
Erwartungsgemäß wird ein Ergebnis auf sich warten lassen, da a) zum Zeitpunkt der Eingabe parlamentarische Sommerpause herrschte, zudem standen danach Landtagswahlen und damit die daran stattfindende Bildung der neuen Ausschüsse an.
Die Petition endete am 07.12.2023 vor dem Rechtsausschuss des Bayerischen Landtags mit der Feststellung der Erledigung „aufgrund der Erklärung der Staatsregierung“ vom 08.01.2024. Ihr lag diese Erklärung, bezeichnet als „Informatorische Äußerung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 BayLTGeschO“ vom 03.11.2023 bei. Dem Inhalt dieser Erklärung als auch dem Schreiben des Ausschusses, dessen Entscheidung sich hierauf bezieht, ist freundlich ausgedrückt zu entnehmen, dass man sich weder hier noch dort überhaupt mit dem tatsächlichen Sachverhalt befasst hat - wohl nicht befassen wollte. Wie schon zuvor durch die Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft blieben die eindeutigen Indizien gänzlich ausgeblendet. Man machte sich nicht einmal die Mühe, diese zu erwähnen und durch - wenn auch dann hanebüchene - Erklärungen und Beschönigungen zu entkräften. Wäre wohl auch zu schwierig, ja unmöglich gewesen.
Völlig daneben hat sich dann noch am Tag der Behandlung im Rechtsausschuss beim Bayerischen Landtag der als Mitglied und 2. Berichterstatter von mir anschließend zur Seite gerufene 19) auf meine mit ihm diskutierten Einwände geäussert. Am Ende der Diskussion meinte er allen Ernstes, dass man auch wissen müsse, wann man aufgeben sollte!
Er meint also ernsthaft, dass Geschädigte schwere und schwerste Straftaten doch einfach hinnehmen sollen!
Der Erledigung haben übrigens alle Mitglieder des Ausschusses zugestimmt.
Straftaten im Amt
Auf allen Ebenen staatsanwaltschaftlicher Entscheidungen sowohl der StA Schweinfurt durch Staatsanwalt Yavuz als auch des Oberstaatsanwalts Tränkle der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg scheut man sich nicht davor, selbst erhebliche Straftaten zu begehen. Im Raum stehen in beiden Fällen Vergehen der Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB)20), Strafvereitelung im Amt (§ 258a)21) oder gar ein Verbrechen der Rechtsbeugung nach § 339 StGB22) mit entsprechenden Folgen.
Das Übel der Querverbindungen
Das Ermittlungserzwingungsverfahren beim OLG Bamberg
Auf die erfolglose Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg wurde am 23.11.2024 ein Ermittlungserzwingungsverfahren beim OLG Bamberg vorgelegt.
Letztlich ist dieser Entscheidung auch ein strafrechtliches Verhalten des Staatsanwalts Yavuz zugrunde zu legen.23)24). Demnach liegt bereits in den Einstellungsverfügungen eine Strafvereitelung im Amt vor, für ggf. verjährte Straftaten der Anzeige gar Rechtsbeugung.
Opferhilfe Bayern als staatliche Hilfsorganisation für Opfer von Straftaten
Etwa gleichzeitig zum Ermittlungserzwingungsverfahren wurde am 01.12.2023 auch ein Antrag an die Stiftung Opferhilfe Bayern25) gestellt. Bis dato (15.09.2024) wurde auf den Antrag bis auf eine Eingangsbestätigung und der Zusage über den Antrag baldmöglichst zu entscheiden nicht reagiert.
Ein Abgleich vertretener Mitglieder der Stiftung und des Rechts- und Verfassungsausschusses des Landtags könnte Aufschluss über die ausbleibende Bearbeitung geben.
Die Ungleichheit vor dem Gesetz: durch Gesetz und Richterrecht gesichert
Hierbei handelt es sich rückblickend um die erste von bisher insgesamt drei Einstellungsverfügungen des Staatsanwalts
Zitat: „… übersenden in der Anlage die Ausdrucke aus dem Computersystem der Beklagten. Die Karteikarten werden bei der Beklagten seit dem 01.10.2003 elektronisch geführt, sodass insoweit nur die entsprechenden Ausdrucke vorgelegt werden können. Für den vorangegangenen Zeitraum überreichen wir die handschriftlich geführte Karteikarte im Original.“
Ein Staatsanwalt kann Täter einer Rechtsbeugung im Sinne des § 339 StGB sein, wenn er wie ein Richter in einem rechtlich vollständig geregelten Verfahren zu entscheiden hat und dabei einen gewissen Grad sachlicher Unabhängigkeit genießt. Diese Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof sowohl für staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügungen als auch für Anklageerhebungen bereits bejaht (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1995 – 5 StR 713/94, BGHSt 41, 247, 249; Uebele in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 339 Rn. 12; Hilgendorf in LK-StGB, 12. Aufl., § 339 Rn. 20, 36 mwN).
Rz. 11:
Nicht jede Entscheidung der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren stellt eine „Entscheidung einer Rechtssache“ im Sinne des § 336 StGB dar. In einer Rechtssache entscheidet nur, wer wie ein Richter in einem rechtlich vollständig geregelten Verfahren zu entscheiden hat und dabei einen gewissen Grad sachlicher Unabhängigkeit genießt (BGHSt 40, 169, 177 m.w.N.). Diese Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof für staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügungen bejaht. Für Anklageerhebungen (§ 170 Abs. 1 StPO, § 154 StPO-DDR) kann nichts anderes gelten (so auch Kammergericht, Beschluß vom 10. April 1995 - 5 Ws 111/94 -). Auch in diesem Fall wird ein gesetzlich geregeltes Verfahren, das Ermittlungsverfahren, durch eine - von einer gerichtlichen Entscheidung unabhängige - Abschlußverfügung seinem Ende zugeführt und in das gerichtliche Verfahren (§§ 199 ff. StPO, §§ 156 ff. StPO-DDR) übergeleitet. Der Prüfungsmaßstab („genügender Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage“ bzw. „hinreichender Tatverdacht“) ist derselbe (§ 170 Abs. 1, § 203 StPO; § 154, § 187 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, § 193 StPO-DDR). Dabei kommt der Anklage eine entscheidende Bedeutung zu. Sie bewirkt die weitere Zuständigkeit des Gerichts für die Beurteilung der Tat des Beschuldigten und ist damit Voraussetzung für eine mögliche spätere justizförmige Verurteilung. Dadurch greift die Anklage auch mit unmittelbarer Außenwirkung in die Rechtsstellung des Beschuldigten ein und verbringt ihn in ein möglicher Bestrafung näheres Stadium.
Rz. 12:
Auch vor (Einstellung oder) Anklageerhebung kommt im Ermittlungsverfahren täterschaftliche Rechtsbeugung durch einen Staatsanwalt in Frage. Hier kann sich der Staatsanwalt anläßlich einer Entscheidung „bei der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens“ (§ 244 StGB-DDR) bzw. „bei der Leitung einer Rechtssache“ (§ 336 StGB) wegen Rechtsbeugung strafbar machen. Dies kommt für den Antrag auf Erlaß eines Haftbefehls in Betracht. Hinsichtlich der Haftfrage kommt die Stellung des Staatsanwalts als „Herr des Ermittlungsverfahrens“ im Strafverfahrensrecht sowohl der Bundesrepublik Deutschland als auch der DDR besonders deutlich zum Ausdruck. Im Ermittlungsverfahren erfolgt die Verhaftung eines Beschuldigten „auf Antrag des Staatsanwalts“ (§ 128 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 124 StPO-DDR). Ein Haftbefehl ist aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft es vor Anklageerhebung beantragt; eine Entlassungsanordnung kann bereits durch den Staatsanwalt ergehen (§ 120 Abs. 3 StPO, § 133 StPO-DDR).
Rz. 14:
Nicht jede Entscheidung der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren stellt eine „Entscheidung einer Rechtssache“ im Sinne des § 336 StGB dar. In einer Rechtssache entscheidet nur, wer wie ein Richter in einem rechtlich vollständig geregelten Verfahren zu entscheiden hat und dabei einen gewissen Grad sachlicher Unabhängigkeit genießt (BGHSt 40, 169, 177 m. w. N.). Diese Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof für staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügungen bejaht. Für Anklageerhebungen (§ 170 Abs. 1 StPO, § 154 StPO-DDR) kann nichts anderes gelten (so auch Kammergericht, Beschluß vom 10. April 1995 – 5 Ws 111/94 -). Auch in diesem Fall wird ein gesetzlich geregeltes Verfahren, das Ermittlungsverfahren, durch eine – von einer gerichtlichen Entscheidung unabhängige – Abschlußverfügung seinem Ende zugeführt und in das gerichtliche Verfahren (§§ 199 ff. StPO, §§ 156 ff. StPO-DDR) übergeleitet. Der Prüfungsmaßstab („genügender Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage“ bzw. „hinreichender Tatverdacht“) ist derselbe (§ 170 Abs. 1, § 203 StPO; § 154, § 187 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, § 193 StPO-DDR). Dabei kommt der Anklage eine entscheidende Bedeutung zu. Sie bewirkt die weitere Zuständigkeit des Gerichts für die Beurteilung der Tat des Beschuldigten und ist damit Voraussetzung für eine mögliche spätere justizförmige Verurteilung. Dadurch greift die Anklage auch mit unmittelbarer Außenwirkung in die Rechtsstellung des Beschuldigten ein und verbringt ihn in ein möglicher Bestrafung näheres Stadium.
Art. 3 Abs. 2, Satz 2 zur Mittelherkunft:
„Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Stiftung Geldbußenzuweisungen aus Strafverfahren und vom Freistaat Bayern Zuschüsse nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes erhalten.“